Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Dritter Abschnitt:    Mitgliedschaft und Mitwirkung)

§ 17
Öffentlichkeit

(1) Der Konvent tagt öffentlich. Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die Mitglieder des Fachbereichs öffentlich; im übrigen gilt Satz 2. Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nichtöffentlich.

(2) Die Hochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 6 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).