Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten)


§ 53
Freistellung und Beurlaubung

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag der Hochschule Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen; im Vorschlag sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen. Im Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung ist das Forschungsvorhaben oder die beabsichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der Professor der Hochschule über die Durchführung des Forschungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit zu berichten. Ein Forschungs- oder ein Praxisfreisemester kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden.


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