Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(4a. Lehrverpflichtung)


§ 61a
Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.

(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.


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