Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 81
Besuch von Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den von ihnen gewählten Studiengängen zu besuchen.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder der Lehrende angehört, oder die oder der von der Dekanin oder vom Dekan beauftragte Lehrende den Zugang. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß diesen Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.


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