Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Mathematik
an der
Universität zu Köln


 

Gültig u. a. für alle Studierende, die ab WINTERSEMESTER 1996 ihr Studium der Mathematik mit Studienziel Diplom an der Universität zu Köln aufgenommen haben.

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Universität zu Köln die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

 

I. Allgemeines

§ 1    Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

 

Ziel des Studiums ist es, die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Mathematik und ihrer Anwendungen zu erwerben und die Fähigkeit zu erlangen, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten. In der Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob das Studienziel erreicht wurde. Die bestandene Diplomprüfung ist der erste berufsqualifizierende Abschluss des Studiums.

 

 

§ 2    Diplomgrad

 

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Mathematikerin" bzw. "Diplom-Mathematiker" (abgekürzte Schreibweise "Dipl.-Math."). Auf Antrag der Absolventen ist in der Diplomurkunde der Studiengang anzugeben.

 

 

§ 3    Regelstudienzeit und Studienumfang

 

(1)     Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung 9 Semester. *

(2)     Der Studienumfang beträgt insgesamt höchstens 120 Semesterwochenstunden im Fach Mathematik und 34 Semesterwochenstunden in den naturwissenschaftlichen bzw. 40 Semesterwochenstunden in den wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfächern. Sechzehn Semesterwochenstunden des Gesamtstudienumfanges entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

 

 

§ 4    Prüfungen und Prüfungsfristen

 

(1)     Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel zu Beginn des 5. Studiensemesters abgeschlossen sein.

 

(2)     Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im 2. Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung möglichst bald nach der Diplom-Vorprüfung, und zwar jeweils mindestens sechs Wochen vor dem ersten Prüfungstermin, durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 18) beim Prüfungsausschuss erfolgen. Die Fristen für die Meldung zu den weiteren Terminen nach Zulassung zu den Prüfungen gibt der Prüfungsausschuss durch Aushang bekannt.

 

(3)     Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 2 und § 3 Abs. 1 festgelegten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

 

(4)         Für mathematische Prüfungselemente (Leistungsnachweise und Fachprüfungen) sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, wobei der zweite Prüfungstermin für die Fachprüfung "Angewandte Mathematik" im Rahmen der Diplom-Vorprüfung Wiederholern vorbehalten bleibt. Die Anzahl der Prüfungstermine für die Prüfungselemente der Nebenfächer richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der einschlägigen Diplomprüfungsordnungen. Die Bewertung von Prüfungselementen ist den Studierenden jeweils spätestens nach 6 Wochen bekannt zu geben.

 

 

§ 5    Prüfungsausschuss

 

(1)     Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, von denen eines den Vorsitz und zwei den stellvertretenden Vorsitz inne haben, einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden. Die studentischen Mitglieder müssen in Mathematik als Hauptfach (Studienziel Diplom) an der Universität zu Köln in zwei vorangehenden Semestern sowie während ihrer Amtszeit immatrikuliert sein und die Diplom-Vorprüfung bestanden haben. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Angehörigen ihrer Gruppe gewählt. Entsprechend werden für die nicht den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz führenden Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, für das Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zwei Jahre und für die studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)     Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne.

 

(3)     Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind und die Professoren die Mehrheit haben. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.

Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses stimmen bei pädagogischen und wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, nicht mit ab.

 

(4)     Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

 

(5)     Studierende, die einen Antrag beim Prüfungsausschuss stellen, haben das Recht, ihr Anliegen dem Prüfungsausschuss persönlich vorzutragen.

 

(6)     Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

 

 

§ 6    Prüfende und Beisitzende

 

(1)     Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen oder Prüfern dürfen nur Professorinnen oder Professoren und Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten bestellt werden, die die zu prüfenden Fächer in der Lehre an der Universität zu Köln selbständig vertreten. Zu Beisitzenden in mathematischen Fächern dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. Die Beisitzenden in den Nebenfachprüfungen werden gemäß den in den jeweiligen Prüfungsfächern gültigen Diplomprüfungsordnungen bestellt.

 

(2)     Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

 

(3)     Prüfende sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

 

(4)         Prüflinge können für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüfenden vorschlagen. Auf die Vorschläge der Prüflinge soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

 

 

§ 7    Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

 

(1)     Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

 

(2)     Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

 

(3)     Diplom-Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom-Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

(4)     Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die der Prüfling an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

 

(5)     In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

 

(6)     Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

 

(7)     Studienbewerberinnen oder -bewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

 

(8)     Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 7 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder -vertreter zu hören.

 

 

§ 8    Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

 

(1)     Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin von Fachprüfungen abmelden. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

 

(2)     Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

 

(3)     Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird der Prüfling von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen von Prüfenden oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

 

(4)     Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

 

 

§ 9    Zulassung

(1)     Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1.   das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder eine Zugangsprüfung gem. § 66 Abs. 4 Satz 2 HG bestanden hat.

2.   an der Universität zu Köln für den Diplomstudiengang Mathematik eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder -hörer zugelassen ist,

3.   die den einzelnen Fachprüfungen zugeordneten Leistungsnachweise nach Maßgabe des Absatzes 4 erbracht hat,

4.   mindestens einen Übungsschein zu einer sechsstündigen mathematischen Vorlesung (einschließl. Übungen) erworben hat.

 

(2)     Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zusammen mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

 

1.   die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2.   das Studienbuch,

3.   eine Darstellung des Bildungsganges,

4.   eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Mathematik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

(3)     Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4)     Der Prüfling hat sich zu jeder einzelnen Prüfungsleistung anzumelden. Die Meldung zu einer mündlichen Prüfung hat mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; ihr können Vorschläge für die Prüfenden beigefügt werden. Der Meldung sind die in § 10 angegebenen Leistungsnachweise beizufügen.

(5)         Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

 

 

§ 10  Leistungsnachweise

 

(1)     Bei der Meldung zu den mathematischen Fachprüfungen sind folgende Leistungsnachweise (Übungs-, Praktikums-, Seminarscheine) vorzulegen:

 

1.   Analysis:

3 Übungsscheine zu verschiedenen einsemestrigen sechsstündigen Vorlesungen (einschl. Übungen) aus dem Bereich der Analysis, darunter mindestens 2 der Übungsscheine zu "Analysis I mit Übungen", "Analysis II mit Übungen" oder "Analysis III mit Übungen".

 

2.   Grundstrukturen und Lineare Algebra:

2 Übungsscheine zu verschiedenen einsemestrigen sechsstündigen Vorlesungen (einschl. Übungen) aus dem Bereich Grundstrukturen und Algebra, darunter mindestens der Übungsschein zu "Lineare Algebra I mit Übungen" oder zu "Lineare Algebra II mit Übungen".

 

3.   Angewandte Mathematik:

der Übungsschein zu "Numerische Mathematik I mit Übungen" oder "Numerische Mathematik II mit Übungen".

 

(2) Bei der Meldung zu der Fachprüfung im Nebenfach sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:

 

a)      Nebenfach Informatik:

Entweder die Übungsscheine zu Informatik I und II oder ein Übungsschein zu Informatik I oder II und der Praktikumsschein zum Programmierpraktikum.

b)     Nebenfach Physik:

Ein Übungsschein zu Physik I oder II, ein Praktikumsschein zum Physikalischen Praktikum.

c)   Nebenfach Biologie:

Zwei Übungsscheine zu den Übungen für Anfänger.

d)   Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Zwei Leistungsnachweise nach Maßgabe der Studienordnung.

e)   Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Ein Leistungsnachweis nach Maßgabe der Studienordnung.

 

 

§ 11 Zulassungsverfahren

 

(1)     Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

 

(2)     Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a)   die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b)   die Unterlagen unvollständig sind oder

c)   der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Mathematik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d)   der Prüfling sich in einem anderen Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang befindet.

 

Die Zulassung darf im Übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 16 Abs. 3) verloren hat.

 

(3)         Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass dem Prüfungsausschuss mit der Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen die in § 10 bezeichneten Leistungsnachweise vor­gelegt werden. In dem Nebenfach Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschafts­lehre können die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Leistungsnachweise auf Antrag des Prüf­lings vor der letzten Teilprüfung (§ 12 Abs. 7 Sätze 4 und 5) nachgereicht werden.

 

 

§ 12 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

 

(1)         In der Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass sie oder er sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

 

(2)     Die Diplom-Vorprüfung gliedert sich in Fachprüfungen in den folgenden vier  
Prüfungsfächern:

1. Analysis

2. Grundstrukturen und Lineare Algebra

3. Angewandte Mathematik

4. Nebenfach

 

(3)         Als Nebenfach kann eines der folgenden Gebiete gewählt werden:

a) Informatik

b) Physik

c) Biologie

d) Volkswirtschaftslehre

e) Betriebswirtschaftslehre.

 

Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss in begründeten Fällen im Rahmen des Lehrangebots auch ein anderes mathematikbezogenes Nebenfach aus dem Bereich der an der Universität zu Köln vertretenen Fächer zulassen.

 

(4)         Wird eine Fachprüfung, die keine Wiederholungsprüfung ist, erst nach Beginn des zweiten Kalendermonats des fünften Fachsemesters abgelegt, steht bis zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung nur noch ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung; die Frist von sechs Monaten zählt ab dem Tage der ersten, nach Beginn des zweiten Kalendermonats des fünften Fachsemesters abgelegten Fachprüfung. Innerhalb dieses Zeitraumes bleibt dem Prüfling die Wahl des Zeitpunktes der einzelnen Fachprüfungen im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Prüfungstermine überlassen. Unbeschadet hiervon gilt § 16 Abs. 3. Eine Überschreitung der Frist aus Satz 1 ist dem Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen.

 

(5)     Für die Wiederholung einzelner Fachprüfungen gilt § 16.

 

(6)     Die Fachprüfungen "Analysis" und "Grundstrukturen und Lineare Algebra" müssen bei verschiedenen Prüfenden abgelegt werden.

 

(7)     Die Fachprüfungen "Analysis", "Grundstrukturen und Lineare Algebra" und im Nebenfach Informatik, Physik oder Biologie bestehen in je einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer. Die Fachprüfung "Angewandte Mathematik" besteht in einer vierstündigen Klausurarbeit; der Prüfling soll sich zu dieser Fachprüfung mindestens drei Wochen vor dem angekündigten Termin melden. Die Fachprüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre erfolgt gemäß den einschlägigen Diplomprüfungsordnungen für Wirtschaftswissenschaftler. Sie ist im Fach Betriebswirtschaftslehre zerlegt in die vier Teilprüfungen

·             Beschaffung, Produktion und Absatz

·             Investition und Finanzierung

·             Kosten- und Leistungsrechnung

·             Bilanz- und Erfolgsrechnung,

die zu verschiedenen Terminen abgelegt werden können. Sie ist im Fach Volkswirtschaftslehre zerlegt in die beiden Teilprüfungen

·             Grundzüge der Mikroökonomik

·              Grundzüge der Makroökonomik,

die zu verschiedenen Terminen abgelegt werden können. Jede dieser Teilprüfungen besteht im Fach BWL in einer einstündigen, im Fach VWL in einer zweistündigen Klausurarbeit. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden, welche die Klausurarbeiten stellen, rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.

 

(8)         Besteht eine mathematische Fachprüfung aus einer schriftlichen Prüfungsleistung, kann sich der Prüfling auf Antrag vor einer Festsetzung der Fachnote "nicht ausreichend" gemäß § 15 Abs. 2 einer mündlichen Ergänzungsprüfung von mindestens 15 und höchstens 20 Minuten Dauer bei der Person zu unterziehen, die das Thema der Klausurarbeit gestellt hat; Zeitpunkt und Ort werden von dieser Person festgesetzt. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gelten § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 15 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Note entweder auf "ausreichend" (4,0) oder auf "nicht ausreichend" (5,0) festgesetzt.

 

(9)         Prüfungsstoff in den mathematischen Fachprüfungen ist:

1.      Fachprüfung "Analysis":

Inhalt der Vorlesungen Analysis I, II und III,

jeweils mit Übungen.

2.      Fachprüfung "Grundstrukturen und Lineare Algebra":

Inhalt der Vorlesungen Lineare Algebra I und II,

jeweils mit Übungen.

3.      Fachprüfung "Angewandte Mathematik":

Inhalt der Vorlesung Numerische Mathematik I

mit Übungen und des Programmierkurses.

 

(10)     Prüfungsstoff im Nebenfach ist:

 

a)      Nebenfach Informatik:

Grundzüge der Informatik nach Maßgabe der Studienordnung

b)      Nebenfach Physik:

Inhalt der Vorlesungen Physik I, II mit Übungen und des Physikalischen Praktikums

c)      Nebenfach Biologie:

Inhalt der folgenden Vorlesungen und Praktika:

Allgemeine Botanik;

Allgemeine Zoologie;

eine weitere Vorlesung nach Wahl des Kandidaten (z.B. Einführung in die Biochemie, Einführung in die Entwicklungsphysiologie, Einführung in die Genetik, Einführung in die Tierphysiologie oder eine andere mindestens dreistündige Vorlesung gleichen Gewichts); zwei Übungen für Anfänger

d)   Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre nach Maßgabe der Studienordnung

e)      Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre nach Maßgabe der Studienordnung

 

(11)   Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

 

(12)     Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG ersetzt werden.

 

 

§ 13 Klausurarbeiten

 

(1)         In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit Aufgaben des Faches mit den geläufigen Methoden bearbeiten kann. Die Termine der Klausurarbeiten und die zugelassenen Hilfsmittel werden mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben.

 

(2)         Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß § 15 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Vorkorrekturen durch solche wissenschaftliche Kräfte, die nach § 6 Abs. 3 und Abs. 4 zu Beisitzenden bestellt werden können, sind zulässig.

 

 

§ 14 Mündliche Prüfung

 

(1)         Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer oder eines sachkundigen, das Protokoll führenden Beisitzenden (§ 6 Abs. 1) als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 15 Abs. 1 haben die Prüfenden die Beisitzenden zu hören.

 

(2)         Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

 

(3)         Studierende, die sich zur gleichen mündlichen Fachprüfung gemeldet haben, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Prüfling widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

 

§ 15  Bewertung der Prüfungsleistungen

 

(1)         Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2= gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3= befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4= ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5= nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

 

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Besteht die Fachprüfung nur aus einer Prüfungsleistung, sind auch die Noten 4,3 und 4,7 ausgeschlossen.


(2)     Die Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Unbeschadet hiervon gilt § 12 Abs. 8 letzter Satz. Die Fachnote lautet

 

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

 

(3)     Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden ist, andernfalls ist sie nicht bestanden.

 

(4)         Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet

 

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

 

(5)         Bei Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird hinter dem Komma nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 

 

§ 16  Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

 

(1)         Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden.

 

(2)         Jede Wiederholung der Fachprüfung "Angewandte Mathematik" erfolgt in Form einer mündlichen Prüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer. § 14 gilt entsprechend.

 

(3)         Mit "nicht ausreichend" bewertete Fachprüfungen müssen innerhalb von 13 Monaten wiederholt werden. Andernfalls verliert der Prüfling den Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling weist nach, dass sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

 

 

§ 17 Zeugnis

 

(1)     Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der einzelnen Fachprüfungen und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.

 

(2)     Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.

 

(3)     Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

(4)         Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

 

§ 18  Zulassung zur Diplomprüfung

 

(1)     Zur Diplomprüfung kann nach Maßgabe von Absatz 3 nur zugelassen werden, wer

 

1.      das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 7) bestanden hat,

2.      die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Mathematik oder eine gemäß §7 Abs.3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,

3.      an der Universität zu Köln für den Diplomstudiengang Mathematik eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin oder -hörer zugelassen ist,

4.      die in § 19 bezeichneten Leistungsnachweise nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erbracht hat,

5.      eine Erklärung darüber, ob sie oder er an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang bereits in einer Fachprüfung einen Freiversuch unternommen hat.

 

(2)     Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zusammen mit der Meldung zur ersten Prüfungsleistung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen

1.      die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie nicht bereits eingereicht wurden,

2.      das Studienbuch,

3.      eine Darstellung des Bildungsgangs,

4.      eine Erklärung darüber, ob der Prüfling bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Mathematik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,

5.      eine Erklärung darüber, ob sie oder er an einer anderen Hochschule im gleichen Studiengang bereits in einer Fachprüfung einen Freiversuch unternommen hat.

 

(3)     Der Prüfling hat sich zu jeder einzelnen Prüfungsleistung anzumelden. Die Meldung zu einer mündlichen Prüfung hat mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; ihr können Vorschläge für den oder die Prüfenden beigefügt werden. Bei der Meldung zur ersten mathematischen Fachprüfung müssen zwei der in § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Leistungsnachweise vorgelegt werden. Der Meldung zur letzten mathematischen Fachprüfung sind die restlichen in § 19 Abs. 1 angegebenen Leistungsnachweise und der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums nach Maßgabe der Studienordnung beizufügen.

 

(4)     Erfolgt die Meldung zu einer mathematischen Prüfungsleistung erst nach Regelstudienzeitende, so ist ihr eine schriftliche Erklärung einer oder eines Prüfenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1) über die Bereitschaft, dem Prüfling ein Thema für die Diplomarbeit zu geben, beizufügen.

 

(5)         Eine Fachprüfung gilt als im Rahmen der Freiversuchsregelung gemäß § 27 abgelegt, sofern die dort angegebenen Bedingungen erfüllt sind.

 

(6)         Soll eine Fachprüfung zur Notenverbesserung gemäß § 27 Abs. 5 abgelegt werden, so hat die Meldung hierzu innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Note im Freiversuch zu erfolgen.

 

(7)         Im übrigen gelten die §§ 9 und 11 entsprechend.

 

 

§ 19 Leistungsnachweise zur Diplomprüfung

 

(1)     Zum mathematischen Teil der Diplomprüfung (mathematische Fachprüfungen und Diplomarbeit) sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

1.      drei Übungs- oder Praktikumsscheine zu einsemestrigen sechsstündigen mathematischen Vorlesungen (einschl. Übungen oder Praktikum), die nicht schon zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt worden sind;

2.      zwei Seminarscheine.

 

(2)     Zur Fachprüfung im Nebenfach sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

a)      Nebenfach Informatik

ein Übungsschein zu einer vierstündigen Vorlesung aus dem Bereich der Informatik (nicht zu Informatik I oder II) und ein Seminarschein;

b)      Nebenfach Physik

ein Übungsschein zu einer der Vorlesungen Theoretische Physik I, II, III, IV oder Theoretische Physik in zwei Semestern I, II;

c)      Nebenfach Biologie:

Übungsscheine zu Fortgeschrittenenübungen im Umfang von 8 Semesterwochenstunden, die nicht schon zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt wurden (höchstens zwei Übungsscheine; die Übungen dürfen jeweils nicht mehr als 4 SWS umfassen oder müssen einsemestrig sein), und ein Seminarschein (mit Vortrag);

d)      Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Ein Leistungsnachweis nach Maßgabe der Studienordnung;

a.       Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Ein Leistungsnachweis nach Maßgabe der Studienordnung;

b.      Nebenfach Versicherungswissenschaften:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen zur Versicherungsmathematik I und II sowie am versicherungswissenschaftlichen Proseminar oder Hauptseminar;

c.       Nebenfach Wirtschafts- und Sozialstatistik:

Zwei Leistungsnachweise nach Maßgabe der Studienordnung.

 

(3)         Im Laufe des Gesamtstudiums muss mindestens ein Übungsschein zur Algebra oder Funktionentheorie erworben werden.

 

 

§ 20 Umfang und Art der Diplomprüfung

 

(1)     Die Diplomprüfung besteht aus

1.      den mathematischen Fachprüfungen und der Diplomarbeit

2.   der Fachprüfung im Nebenfach

 

(2)     Die mathematischen Fachprüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer:

1.   Mathematik I (Reine Mathematik)

2.   Mathematik II (Angewandte Mathematik)

3.   Mathematik III (Vertiefungsgebiet).

 

(3)     Für die Wahl des Nebenfachs bestehen folgende Möglichkeiten in Abhängigkeit von dem zur Diplom-Vorprüfung gewählten Nebenfach:

 

Diplom-Vorprüfung                                                       Diplomprüfung
Informatik                                                                      Informatik
Physik                                                                           Physik
Biologie                                                                         Biologie
Betriebswirtschaftslehre                                    Betriebswirtschaftslehre

                                                                                     oder Versicherungswissenschaften
                                                                             oder Wirtschafts- und Sozialstatistik
Volkswirtschaftslehre                                                     Volkswirtschaftslehre

                                                                                     oder Versicherungswissenschaften
                                                                             oder Wirtschafts- und Sozialstatistik

Auf Antrag des Prüflings kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in begründeten Fällen auch ein anderes mathematikbezogenes Nebenfach aus dem Bereich der an der Universität zu Köln vertretenen Studienfächer zulassen; dies gilt ebenfalls für den Wechsel des Nebenfaches nach der Diplom-Vorprüfung.

 

(4)     Die Fachprüfungen Mathematik I, II und III und die Fachprüfungen in den Nebenfächern Informatik, Physik und Biologie bestehen in je einer mündlichen Einzelprüfung von mindestens 30 und höchstens 45 Minuten Dauer. Höchstens zwei mathematische Prüfungsleistungen können bei derselben Prüferin oder demselben Prüfer abgelegt werden.

 

Unbeschadet hiervon gilt: wird eine Fachprüfung bis zum Beginn des 8. Fachsemesters abgelegt, so können bei derselben Person noch eine weitere Fachprüfung abgelegt und die Diplomarbeit angefertigt werden.

 

(5)     Die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre ist zerlegt in drei Teilprüfungen, die Fachprüfung Volkswirtschaftslehre ist zerlegt in drei Teilprüfungen jeweils nach Maßgabe der Studienordnung, die jeweils zu verschiedenen Terminen abgelegt werden können. Jede dieser Teilprüfungen besteht aus einer einstündigen Klausurarbeit. Die Fachprüfung Versicherungswissenschaften oder Wirtschafts- und Sozialstatistik besteht aus einer 30minütigen mündlichen Prüfung.

 

(6)     Gegenstand jeder mathematischen Fachprüfung sind gründliche Kenntnisse im Umfang von je mindestens zwei sechsstündigen Vorlesungen (einschl. Übungen), welche nicht schon Gegenstand der Diplom-Vorprüfung waren. Bei der Fachprüfung Mathematik I stehen Gesichtspunkte der Reinen Mathematik, bei der Fachprüfung Mathematik II Gesichtspunkte der Angewandten Mathematik im Vordergrund. In der Fachprüfung Mathematik III soll der Prüfling vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Mathematik nachweisen, das sie oder er als Schwerpunkt ihres oder seines Studiums gewählt hat. Über die Wahl dieser Vorlesungen soll sich der Prüfling frühzeitig mit der gewählten Prüferin oder dem gewählten Prüfer ins Einvernehmen setzen.

 

Gegenstand der Fachprüfung im Nebenfach ist:

a)   Nebenfach Informatik:

      Gründliche Kenntnisse der Informatik nach Maßgabe der Studienordnung

b)   Nebenfach Physik:

   Inhalt von zwei der folgenden Vorlesungen:

Theoretische Physik I, II, III, IV

Physik III, IV

oder

Theoretische Physik in zwei Semestern I, II.

Über die Wahl dieser Vorlesungen soll sich der Prüfling frühzeitig mit der gewählten Prüferin oder dem gewählten Prüfer ins Einvernehmen setzen.

c)   Nebenfach Biologie:

Inhalt von Spezialvorlesungen aus dem Fachbereich Biologie im Gesamtumfang von 12 Wochenstunden, die nicht bereits zur Diplom-Vorprüfung gewählt wurden, davon mindestens acht Wochenstunden aus der empirischen Biologie (z. B. Biochemie, Botanik, Genetik, Entwicklungsphysiologie, Zoologie).

Über die Wahl dieser Vorlesungen soll sich der Prüfling frühzeitig mit dem gewählten Prüfer ins Einvernehmen setzen.

d)   Nebenfach Betriebswirtschaftslehre:

Gründliche Kenntnisse der Betriebswirtschaftslehre nach Maßgabe der Studienordnung.

e)   Nebenfach Volkswirtschaftslehre:

Gründliche Kenntnisse der Volkswirtschaftslehre nach Maßgabe der Studienordnung.

f)    Nebenfach Versicherungswissenschaften:

Gründliche Kenntnisse der Versicherungswissenschaften nach Maßgabe der Studienordnung.

g)   Nebenfach Wirtschafts- und Sozialstatistik:

Gründliche Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialstatistik nach Maßgabe der Studienordnung.

 

(7)     Wird eine mathematische Fachprüfung erst nach Regelstudienzeitende abgelegt und handelt es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung oder um eine Fachprüfung zur Notenverbesserung gemäß § 27 Abs. 5, so steht bis zum Abschluss der Diplomprüfung nur noch ein Zeitraum von 15 Monaten zur Verfügung.

 

Die Frist von 15 Monaten zählt ab dem Tage der ersten, nach Regelstudienzeitende abgelegten mathematischen Fachprüfung, welche die Bedingungen von Satz 1 erfüllt.

 

Innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes bleibt dem Prüfling die Wahl des Zeitpunktes für die einzelnen Prüfungsleistungen nach Maßgabe von Absatz 8 im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Prüfungstermine überlassen. Die in Satz 1 genannte Frist verlängert sich

a)   bei Rückgabe des Themas der Diplomarbeit (§ 21 Abs. 5 Satz 3) um die seit der Themenvergabe verstrichene Zeit,

b)   bei Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit (§ 21 Abs. 5) um die zusätzlich gewährte Bearbeitungszeit (höchstens sechs Wochen),

c)   um 9 Monate, wenn Fachprüfungen innerhalb des Zeitraumes aus Satz 1 nicht bestanden wurden und keine Wiederholung der Diplomarbeit erforderlich ist,

d)   um 12 Monate, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind und nur die Diplomarbeit innerhalb des Zeitraumes aus Satz 1 mit der Note "nicht ausreichend" bewertet wurde;

e)   um 15 Monate, wenn mindestens eine Fachprüfung und die Diplomarbeit innerhalb des Zeitraumes aus Satz 1 mit der Note "nicht ausreichend" bewertet wurden.

 

Wird der Zeitraum aus Satz 1 bzw. Satz 4 überschritten, ist dies dem Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen.

 

(8)     Alle mathematischen Fachprüfungen der Diplomprüfung sollen spätestens 3 Monate nach der ersten nach Regelstudienzeitende abgelegten mathematischen Fachprüfung abgelegt sein. Die Frist von 3 Monaten beginnt mit der ersten nach Regelstudienzeitende abgelegten mathematischen Fachprüfung, wobei Wiederholungsprüfungen und zur Notenverbesserung gemäß § 27 Abs. 5 abgelegte Fachprüfungen nicht mitgezählt werden. Wird dieser Zeitraum überschritten, ist dies dem Prüfungsausschuss schriftlich zu begründen.

 

(9)     Bei der Berechnung des in den Absätzen 7 und 8 genannten Regelstudienzeitendes gilt § 27 Absätze 2 bis 4 entsprechend.

 

(10)   § 12 Abs. 12 gilt entsprechend.

 

 

§ 21 Diplomarbeit

 

(1)     In der Diplomarbeit soll der Prüfling zeigen, dass sie oder er das Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu bearbeiten.

 

(2)     Die Diplomarbeit kann von an der Universität zu Köln hauptberuflich oder hauptamtlich in der Forschung und Lehre tätigen Prüfenden gemäß § 6 Abs. 1 ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.

 

(3)     Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Prüfling rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

 

(4)     Die Diplomarbeit wird in der Regel erst ausgegeben, wenn alle mathematischen Fachprüfungen abgelegt sind. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Ausgabezeitpunkt und Thema der Diplomarbeit sind aktenkundig zu machen.

 

(5)     Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Der Umfang soll 40-70 Seiten betragen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen verlängern.

 

(6)     Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

 

 

§ 22 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

 

(1)     Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss maschinengeschrieben und gebunden in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

 

(2)   Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit zu begutachten und zu bewerten. Eine dieser Personen soll diejenige sein, welche die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Person wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder ist eine Bewertung 4,0 oder besser und die andere schlechter als 4,0, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser gewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. Die Bewertung ist dem Prüfling innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.

 

 

§ 23 Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen

 

Für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Diplomprüfung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. In begründeten Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings zwei Prüfende für eine der beiden Fachprüfungen Mathematik I bzw. Mathematik II benennen, sofern beide Prüfende einverstanden sind.

 

§ 24 Zusatzfächer

 

(1)     Der Prüfling kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Die Anforderungen in den Zusatzfächern werden vom Prüfungsausschuss festgesetzt.

 

(2)     Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Prüflings in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen.

 

 

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen

 

(1)     Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und für die Bildung der Noten der einzelnen Fachprüfungen gilt § 15 entsprechend. Unbeschadet hiervon gilt, dass die Fachprüfung Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre auch dann nicht bestanden ist, wenn mindestens zwei Teilprüfungen schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.

Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

 

(2)     Die Gesamtnote der bestandenen Diplom-Hauptprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den einzelnen Fachprüfungen und der zweifach gewichteten Note der Diplomarbeit gebildet. Im übrigen gilt § 15 Abs. 4 und 5 entsprechend.

 

(3)     Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 15 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn alle Einzelleistungen mit "sehr gut" (bis 1,3) bewertet sind und der Durchschnitt aller Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,2 ist.

 

 

§ 26 Wiederholung der Diplomprüfung

 

(1)     Die Fachprüfungen und die Teilprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Unbeschadet hiervon gilt Absatz 2. Eine Rückgabe des Themas bei Wiederholung der Diplomarbeit in der in § 21 Abs. 5 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

 

(2)     Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

 

(3)     Die Fristen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen werden in § 20 Abs. 7 geregelt. Ist die Diplomprüfung 10 Jahre nach Erbringen der ersten Prüfungsleistung nicht abgeschlossen, so verliert der Prüfling seinen Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling weist nach, dass sie oder er das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

 

 

§ 27 Freiversuch

 

(1)     Legt ein Prüfling spätestens 2 Semester vor Ende der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium die Fachprüfung "Mathematik I" oder "Mathematik II" ab oder vor Ende der Regelstudienzeit die Fachprüfung "Mathematik III" oder die Fachprüfung im Nebenfach ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.

 

(2)     Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist es erforderlich, dass der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

 

(3)     Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie oder er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

 

(4)     Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.

 

(5)     Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Note im Freiversuch zu stellen.

 

(6)     Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine bessere Note, so wird diese Note der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulabschlussprüfung zugrunde gelegt.

 

 

§ 28 Zeugnis

 

(1)     Hat der Prüfling die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 17 gilt entsprechend. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen.

 

(2)          Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

 

 

§ 29 Diplom

 

Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Prüfling ein Diplom ausgehändigt.

 

Die Diplomurkunde enthält

1.   die Bezeichnung der verleihenden Hochschule,

2.   den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3.   die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung,

4.   die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades, bei Männern in männlicher, bei Frauen in weiblicher Form,

5.   den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans und der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

 

 

IV.    Schlussbestimmungen

 

§ 30 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

 

(1)     Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

 

(2)     Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

 

(3)     Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

(4)     Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

 

 

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

 

(1)     Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

(2)          Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

 

§ 32 Aberkennung des Diplomgrades

 

Der Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Vor der Entscheidung ist der betroffenen Person Gelegenheit zum rechtlichen Verhör zu geben.

 

 

§ 33 Übergangsbestimmungen

 

Studierende, die noch keine Leistungen im wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach erbracht haben, legen diese nach den Maßgaben dieser Ordnung ab.

Studierende, die bereits Prüfungsleistungen im wirtschaftswissenschaftlichen Nebenfach erbracht haben, diese aber noch nicht abgeschlossen haben, erbringen die noch fehlenden Leistungen nach dieser Ordnung. Dabei werden auch dann bestandene Teilleistungen aus den Teilprüfungen BWL A, BWL B, Allgemeine BWL I, Allgemeine BWL II, Allgemeine VWL I, Allgemeine VWL II auf Antrag anerkannt, wenn die Gesamtleistung in der entsprechenden Teilprüfung BWL A, BWL B, Allgemeine BWL I, Allgemeine BWL II, Allgemeine VWL I, Allgemeine VWL II mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde, sofern die in BWL A, BWL B, Allgemeine BWL I, Allgemeine BWL II, Allgemeine VWL I, Allgemeine VWL II erbrachte Teilleistung einer Teilleistung gemäß der Ordnung entspricht.

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§ 34 Inkrafttreten und Veröffentlichung

 

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft.

 

 

Bemerkung: Die vorstehende Prüfungsordnung ist eine Gesamtfassung, in die alle genehmigten Änderungssatzungen eingearbeitet worden sind. Sie ist jedoch in dieser Form nicht im Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht worden.

 

 

 

 

Der Regelstudienzeit von 9 Semestern liegt die folgende Ersatzvornahme des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung zugrunde: Die von der Universität zu Köln beschlossene Fassung der Diplomprüfungsordnung enthält in §3 Abs. 1 eine Regelstudienzeit von zehn Semestern. Diese Festlegung verstößt gegen ländergemeinsame Empfehlungen im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b WissHG, da in der Rahmenordnung für den Studiengang Mathematik lediglich eine Regelstudienzeit von neun Semestern vorgesehen ist. Ich habe daher im Wege der Ersatzvornahme nach § 106 Abs. 2 Satz 3 WissHG eine Regelstudienzeit von neun Semestern festgelegt.