Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(I. Abschnitt  -  Allgemeines)

§ 5
Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 4 Nr. 1 bis 3 berechtigt zur Erteilung von Unterricht in den Schulformen der entsprechenden Schulstufe (§ 4 Abs. 3 bis 5 SchVG); die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik berechtigt zur Erteilung von Unterricht in Sonderschulen sowie in anderen Schulformen entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen. Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in einem der in § 14 Abs. 2 bezeichneten Fächer berechtigt auch zur Erteilung von Unterricht in der Sekundarstufe I.

(2) Soweit die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in mehreren Schulformen berechtigt, erfolgt die Verwendung in einer dieser Schulformen insbesondere unter Berücksichtigung des Schwerpunktes im Vorbereitungsdienst.

(3) In einer Schulform, die teilweise der Sekundarstufe I und teilweise der Sekundarstufe II zuzuordnen ist, werden Lehrerinnen und Lehrer mit unterschiedlichen Lehramtsbefähigungen vorrangig nach dem Erfordernis einer langfristigen Deckung des fächerspezifischen Unterrichtsbedarfs sowie nach dem Erfordernis der Bildungsziele verwendet.

 

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