Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Erster Abschnitt  -  Rechtsstellung und Aufgaben der Hochschulen)

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.

(3) Das Personal der Hochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.

(4) Die Hochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre Grundordnung als Satzung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Grundordnung, die Einschreibungsordnung und die Prüfungsordnungen werden im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Alle übrigen Ordnungen sowie zu veröffentlichende Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt. Sie regelt das Verfahren, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen und die Form der Veröffentlichung, insbesondere die Anforderungen an das Verkündungsblatt.

(5) Die Hochschulen können ihre bisherigen Namen, Wappen und Siegel führen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann den Namen, das Wappen und das Siegel einer Hochschule auf ihren Antrag ändern oder bestimmen. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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