Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des vierzehnten Abschnittes für die entsprechenden staatlich anerkannten Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen.

(2) Universitäten im Sinne dieses Gesetzes sind die Technische Hochschule Aachen, die Universität Bielefeld, die Universität Bochum, die Universität Bonn, die Universität Dortmund, die Universität Düsseldorf, die Universität - Gesamthochschule Duisburg, die Universität - Gesamthochschule Essen, die Fernuniversität - Gesamthochschule in Hagen, die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Universität Münster, die Universität - Gesamthochschule Paderborn, die Universität - Gesamthochschule Siegen und die Universität - Gesamthochschule Wuppertal.

(3) Soweit an Gesamthochschulen Fachhochschulstudiengänge bestehen, gelten für diese die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes. Das gilt auch hinsichtlich der Organisation der Fachbereiche, in denen ausschließlich Fachhochschulstudiengänge angeboten werden.

(4) Für die Verleihung und Führung von Graden gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 141 und für den Betrieb von Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, nach Maßgabe des § 141 a.


Inhaltsübersicht

nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).