Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und
Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)
§ 141 a
Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen
(1) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 1 eine Einrichtung als Hochschule ohne staatliche Anerkennung betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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