Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)

§ 142
Kirchenverträge, Stellenbesetzung in theologischen
Fächern und kirchliche Mitwirkung

(1) Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen oder Professoren der evangelischen Theologie und der katholischen Theologie, die nicht einem Fachbereich für evangelische Theologie oder einem Fachbereich für katholische Theologie zugeordnet sind, gehören den Berufungskommissionen (§ 51 Abs. 4) Professorinnen oder Professoren jeweils nur der evangelischen Theologie oder der katholischen Theologie an. Die weiteren Mitglieder der Berufungskommissionen müssen im Fach evangelische Theologie oder katholische Theologie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter tätig oder als Studierende eingeschrieben sein und der jeweiligen Kirche angehören. Die Berufungskommissionen haben das Recht, sich mit den jeweils zuständigen kirchlichen Stellen ins Benehmen zu setzen.

(3) Vor der Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, ist das Benehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle herzustellen. Die Genehmigung von Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie setzt das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle voraus. Studienordnungen in evangelischer Theologie oder in katholischer Theologie werden im Einvernehmen mit der in Satz 2 genannten Stelle erlassen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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