Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten)


§ 51
Berufungsverfahren

(1) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefaßt sein, daß durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Bei Wiederbesetzungen prüft das Rektorat, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen werden, beschließt hierüber der Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche. In diesen Fällen ist für die Ausschreibung der Stelle die Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung erforderlich.

(2) Die Hochschule hat dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 50 Abs. 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muß diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen; ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden.

(4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören. Bei der Besetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b soll die Mehrheit der Professorinnen und Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation besitzen. Die Mitglieder der Berufungskommissionen werden von den Mitgliedern des Fachbereichsrates nach Gruppen getrennt gewählt. Das Nähere regelt die Hochschule.

(5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.


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