Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten)


§ 50
Berufung

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung beruft die Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Es kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages der Hochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Hochschule zu hören.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Stelle auch einem anderen Fachbereich oder einer an deren Hochschule zuweisen. Vor der Zuweisung an eine andere Hochschule sind die beiden betroffenen Hochschulen zu hören.

(3) Mitglieder der ausschreibenden Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen berufen werden. Satz 1 gilt in Fachhochschulstudiengängen bei der Berufung in ein zweites Professorenamt nicht.

(4) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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