Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten)


§ 49
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Faches oder der Stelle
    a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2) oder
    b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden (Absatz 3),
  5. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen innerhalb oder außerhalb des Hochschulbereichs.

(3) Die besonderen Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sind während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit auf einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspricht, zu erbringen, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(5) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, erbracht. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Auf eine Stelle, deren Aufgabenumschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren, die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, sollen außer in besonders begründeten Ausnahmefällen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen.


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