Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(1. Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten)


§ 48
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Professorin oder des Professors zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt werden, auszuführen. Sie können vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit diese zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 2 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 61a nach der Regelung, die das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.


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