Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(6. Verwaltung der Hochschule)


§ 47
Kanzlerin oder Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Landesregierung ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen.


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