Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)

§ 141
Verleihung und Führung von Graden

(1) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden. Der Grad ist grundsätzlich in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Die oder der Berechtigte darf dem Grad eine Übersetzung hinzufügen, soweit das aus sprachlichen Gründen zum Verständnis erforderlich ist, eine im Herkunftsstaat zugelassene oder nachweisbar allgemein übliche Abkürzung verwenden und durch einen Zusatz auf den Herkunftsstaat oder die verleihende Hochschule hinweisen.

(2) Grade aus Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat, können im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens geführt werden.

(3) Die Führung von Graden aus anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Staaten bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Grad von einer Hochschule oder aufgrund des Abschlusses an einer Hochschule von einer staatlichen Stelle verliehen wurde und diese Hochschule den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichwertig ist. Die Zustimmung kann für bestimmte Staaten, Hochschulen und Abschlüsse allgemein erteilt werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn eine Hochschule nicht gleichwertig ist oder sich die Gleichwertigkeit nicht feststellen läßt. Sie kann auch versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Grad auf unlautere Weise oder in einem Verfahren erworben wurde, dessen tatsächliche Ansprüche an wissenschaftliche Qualifikationen und Verdienste denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen. Die Möglichkeit von Anrechnungen im Sinne des § 90 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zustimmung, die näheren Gründe der Versagung und die Form der Führung des Grades mit und ohne Herkunftsangabe sowie der entsprechenden deutschen Form.

(4) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt, gegen Entgelt erworbene Grade nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde oder des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich entgegen Absatz 4 Satz 1 Grade oder entgegen Absatz 4 Satz 2 Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung.


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