Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)

§ 137
Ausnahme- und Übergangsregelungen

Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf das Grundstudium oder einen ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Studienganges angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

 

§§ 138 bis 140 sind gegenstandslos.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).