Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)

§ 136
Neuordnung der medizinischen Einrichtungen

(1) Bisherige Einrichtungen im Bereich der Hochschulkliniken und medizinisch-theoretischen Einrichtungen der Hochschule, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind aufgelöst; die Bestellung zu Klinik- und Institutsleiterinnen und -leitern ist aufgehoben. Professorinnen oder Professoren, die zu Klinik- oder Institutsleiterinnen und -leitern bestellt waren, werden für die Dauer ihres Dienstverhältnisses zu Leiterinnen und Leitern der Abteilungen gemäß § 44 Abs. 2 bestellt. In Vereinbarungen getroffene Zusagen gelten für den Bereich der Abteilung fort. Im übrigen gilt § 135.

(2) Soweit das Land sich vertraglich zu einer von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichenden Art der Bestellung der Leitenden Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen verpflichtet hat, gilt diese Regelung bis zum Ablauf des Vertrages fort.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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