Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)

§ 135
Frühere Zusagen von Personal- und Sachmitteln

(1) Bei der Verteilung von Personal- und Sachmitteln in der Hochschule sind rechtsverbindliche Zusagen an Professorinnen und Professoren zu beachten, wenn die Professorin oder der Professor auf der Einhaltung der entsprechenden Vereinbarung besteht. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zusage maßgebend gewesen sind, seit dem Zeitpunkt der Zusage wesentlich geändert, kann eine Anpassung des Inhalts der Zusage an die veränderten Verhältnisse vorgenommen werden, wenn durch ein Festhalten an der Zusage die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule oder das öffentliche Interesse gefährdet würde und die Anpassung der Professorin oder dem Professor zumutbar ist.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor, so können für die Verwaltung von Personal- und Sachmitteln übergangsweise von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen getroffen werden.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann für eine Übergangszeit von nicht länger als drei Jahren nach der Neuorganisation von wissenschaftlichen Einrichtungen auf der Grundlage dieses Gesetzes eine Professorin oder einen Professor mit der geschäftsführenden Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung beauftragen, wenn durch den sofortigen Entzug einer rechtsverbindlich zugesagten Leitungsposition eine unzumutbare Härte für die Betroffene oder den Betroffenen eintreten würde. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Durchführung eines langfristigen Forschungsprogramms von der Beibehaltung der Leitung wesentlich abhängt oder der Betroffene im Vertrauen auf die Zusage der Leitungsposition eine Berufung an eine andere Hochschule oder in eine andere entsprechende Stelle außerhalb der Hochschule nicht angenommen hat.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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