Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(2. Sonstige Übergangs- und Schlußbestimmungen)

§ 129
Hochschulsatzungen und -ordnungen

Die Hochschulsatzungen und -ordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die Grundordnungen oder entsprechende Satzungen treten am 1. April 1990 außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen; danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar, soweit die Hochschule in ihrer der Grundordnung entsprechenden Satzung dieses Gesetz in seiner seit dem 1. Januar 1980 geltenden Fassung nicht umgesetzt und solange sie keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Die übrigen Satzungen und Ordnungen gelten bis zur Neuregelung nach Satz 1 fort. Für die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nehmen bis zu ihrer Neubildung auf der Grundlage dieses Gesetzes die entsprechenden bisherigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die Aufgaben wahr; endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert.

 

Die §§ 130 bis 134 sind gestrichen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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