Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(1. Überleitung des wissenschaftlichen Personals)

§ 124
Mitgliedschaftsrechtliche Übergangs-
und Sonderregelungen

(1) Bei der Entscheidung in Angelegenheiten wissenschaftlicher Studiengänge, die die Forschung, die Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, werden in den Gremien die Stimmen der Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, mit einem Gewichtungsfaktor vervielfacht, der nach Multiplikation mit der Zahl der Sitze dieser Professorinnen und Professoren eine Zahl ergeben muß, die mindestens um eins größer ist als die Summe der Sitze der ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren, der gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren und der Mitglieder der Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4.

(2) Bei der Berechnung der Mehrheit der einem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren gemäß §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und 28 Abs. 4 Satz 3 bleiben die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren sowie die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren außer Betracht. Satz 1 gilt für die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren und die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren nicht bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Fachhochschulstudiengänge.

(3) Geschäftsführende Leiterin oder geschäftsführender Leiter im Sinne des § 29 Abs. 6 kann nur eine Professorin oder ein Professor mit der Qualifikation gemäß § 49 sein, die oder der nicht ausschließlich in einem Fachhochschulstudiengang tätig ist.

(4) Die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren sind bei § 51 Abs. 4 den Professorinnen und Professoren mit der Qualifikation gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b zuzurechnen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) In ein privatrechtliches Dienstverhältnis unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommene Professorinnen und Professoren stehen mitgliedschaftsrechtlich den gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren gleich.

(6) Die Wahlordnung stellt durch Wahlkreiseinteilung sicher, daß die ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätigen Professorinnen und Professoren sowie die gemäß § 122 Abs. 2 in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommenen Professorinnen und Professoren nicht gemeinsam mit den übrigen Professorinnen und Professoren wahlberechtigt und wählbar sind.

(7) Dozentinnen oder Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der Professorinnen und Professoren. Dieses gilt auch für die übrigen Beamtinnen, Beamten und Angestellten, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, wenn sie im Rahmen ihrer hauptberuflichen Dienstaufgaben mindestens drei Jahre überwiegend selbständig in Forschung und Lehre im Sinne des § 48 tätig sind und die Voraussetzungen gemäß § 49 für die Einstellung als Professorin oder Professor erfüllen; der Nachweis dieser Tätigkeit und der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen gilt als erbracht, wenn der Beamtin oder dem Beamten oder Angestellten an ihrer oder seiner Hochschule die Bezeichnung ,,außerplanmäßige Professorin" oder ,,außerplanmäßiger Professor" verliehen ist. Sonstige Beamtinnen, Beamte oder Angestellte, die gemäß § 119 Abs. 1 in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung verbleiben, zählen mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Die §§ 125 bis 128 sind gestrichen.


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