Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(3. Fachbereiche)


§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche

(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiete von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fachbereichen zugeordnet, so sind der verantwortliche Fachbereich und die Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche der Senat.

(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen vom Fachbereichsrat zugewiesenen Sachmittel. Die zuständigen Fachbereichsräte können ihnen weitere Angelegenheiten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung. Der Senat kann Rahmenordnungen für die Verwaltung und Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen erlassen, auf deren Grundlage die beteiligten Fachbereiche die Ordnungen erlassen; in diesem Falle bedürfen die Ordnungen der Zustimmung des Rektorats.

(5) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand. Dem Vorstand gehören die an der wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren an. Die Hochschule kann eine beratende Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der anderen Gruppen nach § 13 Abs. 1 vorsehen. Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung; er soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor für eine Amtszeit von fünf Jahren zur geschäftsführenden Leiterin oder zum geschäftsführenden Leiter; sie oder er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung innerhalb des Fachbereichs und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Amtszeit vorsehen.

(7) Mitglieder des Vorstandes können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes den Fachbereichsrat anrufen; das weitere Verfahren regelt die Fachbereichsordnung.


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