Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(3. Fachbereiche)


§ 28
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlußfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlußfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte, insbesondere den Lehrbericht der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind

  1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Prodekanin oder der Prodekan mit beratender Stimme,
  3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden [FN 3]
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Grundordnung kann die Erhöhung der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 und 6 um jeweils eins vorsehen.

(3) Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.

(4) Vor der Beschlußfassung des Fachbereichsrates über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leitung, bei der Behandlung von Fragen eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten wird, mindestens einer Professorin oder einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

(5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. Die stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom Fachbereichsrat oder von den beteiligten Fachbereichsräten jeweils aus deren Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. § 21 Abs. 6 Satz 2 findet Anwendung. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Fußnote:
[FN 3] Nach Artikel VIII Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 erfolgt die wegen der Erhöhung der Zahl der Vertreter der Studierenden erforderliche Wahl im Zusammenhang mit der nächsten Wahl der Vertreter der Studierenden.


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