Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger)
§ 21
Senat
(1) Der Senat ist für solche Angelegenheiten in Forschung, Lehre und Studium zuständig, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine ständige Kommission oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.
(3) Mitglieder des Senats sind
Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 vorsehen; in diesem Fall sind zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Senats.
(4) Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Frauenbeauftragte und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil. Vor der Beschlußfassung des Senats über Angelegenheiten, die eine zentrale Einrichtung unmittelbar berühren, ist deren Leiterin oder Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben.
(5) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.
(6) Der Senat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Die Professorinnen und Professoren müssen in einem beschließenden Ausschuß für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren berühren, mindestens einen Sitz mehr als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums zusammengenommen haben. Die stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt gewählt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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