Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger)


§ 21
Senat

(1) Der Senat ist für solche Angelegenheiten in Forschung, Lehre und Studium zuständig, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform;
  2. Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
  3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Hochschule;
  4. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;
  5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Einrichtung von Sonderforschungsbereichen;
  6. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  7. Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;
  8. Beschlußfassung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren;
  9. Beschlußfassung in Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes sowie der Studienberatung an der Hochschule;
  10. . Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
  11. . Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Hochschule zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Leiterin oder des Leiters der Hochschulbibliothek sowie zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Rechenzentrums.

(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine ständige Kommission oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(3) Mitglieder des Senats sind

  1. die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden und
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 vorsehen; in diesem Fall sind zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Senats.

(4) Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Frauenbeauftragte und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil. Vor der Beschlußfassung des Senats über Angelegenheiten, die eine zentrale Einrichtung unmittelbar berühren, ist deren Leiterin oder Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben.

(5) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.

(6) Der Senat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Die Professorinnen und Professoren müssen in einem beschließenden Ausschuß für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren berühren, mindestens einen Sitz mehr als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums zusammengenommen haben. Die stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt gewählt.


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