Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger)


§ 20
Rektorat

(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgabe wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten.

(4) Die Organe der Hochschulen und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, drei Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Grundordnung kann vorsehen, daß dem Rektorat zwei oder vier Prorektorinnen oder Prorektoren angehören. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Konvent auf Vorschlag des Senats, der im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor ergeht, aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren gemäß § 48 für die Dauer von vier Jahren gewählt oder von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren ist festzulegen, in welcher der ständigen Kommissionen sie den Vorsitz führen sollen. Die Grundordnung kann eine abweichende Dauer der Amtszeit vorsehen. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Vorschläge zu unterrichten.


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