Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger)


§ 19
Rektorin oder Rektor

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Konvent aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bewerberin oder der Bewerber muß auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lassen, daß sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.

(4) Der Senat schlägt dem Konvent ein oder zwei Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl vor. Der Konvent wählt auf Grund des Vorschlags die Rektorin oder den Rektor. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über den Vorschlag zu unterrichten.

(5) Die oder der vom Konvent Gewählte wird dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung durch die Landesregierung vorgeschlagen. Mit der Ernennung wird die Rektorin oder der Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit und mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.


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