Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger)


§ 22
Ständige Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats bildet der Senat folgende ständige Kommissionen:

  1. Die Kommission für Lehre, Studium und Studienreform,
  2. die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
  3. die Kommission für Planung und Finanzen.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender einer ständigen Kommission nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist die oder der nach § 20 Abs. 5 Satz 4 zuständige Prorektorin oder Prorektor. Die übrigen Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).