Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger)
§ 22
Ständige Kommissionen
(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats bildet der Senat folgende ständige Kommissionen:
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender einer ständigen Kommission nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist die oder der nach § 20 Abs. 5 Satz 4 zuständige Prorektorin oder Prorektor. Die übrigen Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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