Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger)


§ 23
Konvent

(1) Der Konvent hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlußfassung über den Erlaß und die Änderung der Grundordnung auf Vorschlag des Senats,
  2. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren,
  3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht.

Der Beschluß über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.

(2) Mitglieder des Konvents sind

  1. zweiundzwanzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden und
  4. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorsehen; in diesem Fall sind dreiundvierzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Konvents. Die Mitglieder des Konvents werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. § 21 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.


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