Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Vierter Abschnitt: Aufbau und
Organisation der Hochschule)
(1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger)
§ 23
Konvent
(1) Der Konvent hat folgende Aufgaben:
Der Beschluß über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.
(2) Mitglieder des Konvents sind
sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorsehen; in diesem Fall sind dreiundvierzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Konvents. Die Mitglieder des Konvents werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. § 21 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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