Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Vierter Abschnitt:    Aufbau und Organisation der Hochschule)
(3. Fachbereiche)


§ 27
Dekanin oder Dekan [FN 2]

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebotes, für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur Strukturentwicklung des Fachbereichs. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Dekanin oder der Dekan ist für die Aufgabenübertragung im Sinne des § 86 Abs. 3 zuständig. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


Fußnote:
[FN 2] Nach Artikel VIII Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 nehmen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekaninnen und Dekane die Aufgaben nach § 27 für die Dauer ihrer Amtszeit wahr.


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