Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 86
Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen sowie eine Verbindung von Berufstätigkeit und Studium zu erleichtern.

(2) In allen Studienabschnitten der integrierten Studiengänge wird die Lehre von den Professorinnen und Professoren mit den verschiedenen Qualifikationen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 gemeinsam in der Weise ausgeübt, daß je nach den fachlichen Schwerpunkten des Studienabschnitts die Lehrtätigkeit der Professorinnen und Professoren mit der entsprechenden Qualifikation überwiegt.

(3) Kann unter den zur Lehre Verpflichteten keine Einigung über die Verteilung und Übernahme der Lehrveranstaltungen erzielt werden, so überträgt der Fachbereich ihnen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die Aufgaben, die zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig sind. Bei der Verteilung sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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