Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 85
Studienordnung

(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Für Studiengänge mit geringen Studentenzahlen kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ausnahmsweise zulassen, daß eine Studienordnung nicht aufgestellt wird, soweit Inhalt und Aufbau des Studiums durch Prüfungsordnungen oder andere Vorschriften ausreichend geregelt sind.

(2) Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis unter Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit.

(3) Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Studierenden im Rahmen der Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen. Die Studienordnung soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlicher Form zu erbringen; sie soll ein weitgehend gemeinsames Grundstudium in verwandten Studiengängen fördern.

(4) Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Sie kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Veranstaltungen, dem Nachweis von in der Prüfungsordnung vorgesehenen Studienleistungen oder Prüfungen abhängig machen, soweit dieses zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums unbedingt erforderlich ist.

(5) Soweit es aus studienorganisatorischen Gründen erforderlich ist, kann die Studienordnung bestimmen, daß das Studium nur im Jahresrhythmus aufgenommen werden kann.

(6) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.


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