Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 84
Regelstudienzeit (FN 5)

(1) Für jeden Studiengang ist in der Prüfungsordnung die Studienzeit festzusetzen, in der ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungsleistungen höchstens neun Semester, in integrierten Studiengängen mit kürzerem Hauptstudium höchstens sieben Semester. Sofern die Prüfungsordnung integrierte Praxissemester oder Auslandssemester vorsieht, erhöht sich die Regelstudienzeit um ein Semester. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Hochschule vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festgesetzt werden.

(3) Die Prüfungsordnung kann berufspraktische Tätigkeiten vor und während des Studiums vorsehen; die Regelstudienzeit bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.

(5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang Studienzeiten, in denen die für einen Studiengang notwendigen Sprachkenntnisse erworben werden, auf die Regelstudienzeit angerechnet werden.


Fußnote
[FN 5]: Nach Artikel VIII Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 6. Juli 1993 sind die Prüfungsordnungen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.


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