Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 83
Studiengänge

(1) Studiengang im Sinne dieses Gesetzes ist ein durch Studien- und Prüfungsordnungen geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfachs oder mehrerer Studienfächer. Ein bestimmter berufsqualifizierender Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung das Studium mehrerer Studiengänge erfordern. Studienfach ist ein auf ein Studienziel bezogenes, abgrenzbares, gegebenenfalls im Hinblick auf das Studienziel interdisziplinär zusammengesetztes wissenschaftliches oder künstlerisches Gebiet, in dem ein Abschluß möglich ist.

(2) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.

(3) Die Hochschulen können gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden.

(4) In einem neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung genehmigt oder erlassen ist.


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