Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 87
Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudien

(1) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikation nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein Aufbaustudium anbieten. Es dient der Vertiefung eines vorangegangenen Studiums im gleichen Studienfach insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(2) Der Zugang zum Aufbaustudium setzt in der Regel einen berufsqualifizierten Abschluß in dem vorangegangenen Studiengang voraus. Das Nähere über den Zugang zum Studium sowie über die Durchführung und den Abschluß des Studiums regelt die Hochschule durch Studien- und Prüfungsordnungen.

(3) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikation nach einem abgeschlossenen Studium kann die Hochschule ein Zusatzstudium anbieten. Es dient der Erweiterung fachlicher Kenntnisse in einem Studienfach, das nicht in erforderlichem Maße Gegenstand des vorangegangenen Studiums gewesen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen an Fachhochschulen oder Kunsthochschulen oder entsprechenden Studiengängen an Universitäten bieten die Universitäten, soweit an ihnen gleiche oder andere geeignete Studienfächer vertreten sind, besondere Studiengänge (Ergänzungsstudium) unter Berücksichtigung des absolvierten Studienganges an. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Hochschulen sollen für die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Studien in gegenseitiger Abstimmung an einzelnen Hochschulen Schwerpunkte bilden. Die Studien sollen höchstens zwei Jahre dauern.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).