Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 88
Fernstudium

(1) Das Land und die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fernstudiums. Das Land arbeitet mit den anderen Ländern und dem Bund im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Förderung des Fernstudiums zusammen.

(2) Eine in einer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese im Rahmen des Absatzes 1 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Teilnahme an der Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.

(3) Die inhaltliche Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann auf Grund einer entsprechenden Empfehlung der Gemeinsamen Kommission die inhaltliche Gleichwertigkeit von Fernstudienabschnitten, die mit einer Prüfung abgeschlossen werden, für alle Hochschulen des Landes verbindlich feststellen. Bezieht sich die Entscheidung auf Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, so ist nach Anhörung der Hochschulen das Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien herzustellen.

(5) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann nach Anhörung der betroffenen Hochschule zur befristeten Erprobung die Aufnahme von gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 als gleichwertig anerkannten Fernstudieneinheiten anordnen, die neben entsprechende Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums treten.

(6) Soweit eine in das Präsenzlehrangebot einer Hochschule einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden soll, gilt § 86 Abs. 3 entsprechend. Das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt.


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