Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Siebter Abschnitt: Lehre, Studium und Prüfungen)
(1. Lehre und Studium)


§ 89
Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Sie arbeiten mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs zusammen.

(2) Das Lehrangebot im weiterbildenden Studium soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen. Es soll mit dem übrigen Lehrangebot der Hochschule in der entsprechenden Fachrichtung abgestimmt sein und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot kann auch in der Form des Fernstudiums oder in einem Verbund von Direkt- und Fernstudium erfolgen.

(3) Die Hochschulen sollen in gegenseitiger Abstimmung für Bereiche des weiterbildenden Studiums an einzelnen Hochschulen fachliche Schwerpunkte bilden.

(4) Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Eignung im Beruf gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine für das weiterbildende Studium einschlägige, mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Bewerberin oder der Bewerber muß das 24. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder vergleichbare Erfahrungen nachweisen; Zeiten vor einem Hochschulstudium werden nicht berücksichtigt. Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluß im Sinne des § 83 führt, gilt ferner § 65 oder § 66 entsprechend.

(5) Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Die Hochschule kann Regelungen zur Feststellung des Erfolgs der Teilnahme am weiterbildenden Studium treffen.

(6) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am weiterbildenden Studium und an sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung sind Gasthörerinnen und Gasthörer.

(7) Die Hochschule kann das weiterbildende Studium mit Ausnahme des in Absatz 4 Satz 4 geregelten Falles und sonstige Veranstaltungen der Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Falle gilt Absatz 6 nicht.


vorher. Paragraph Inhaltsübersicht nächster Paragraph
Navigation 

Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).