Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 66
Einstufungsprüfung

(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit der Qualifikation nach § 65 in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen; §§ 91 Abs. 1 und 108 Abs. 1 Satz 1 gelten mit der Maßgabe, daß die Genehmigung bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erteilt wird.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium vorsehen, daß Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne den Nachweis der nach § 65 erforderlichen Qualifikation zur Einstufungsprüfung zugelassen werden, soweit sie das 24. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung abgeschlossen und außerdem eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben.


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