Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 67
Zugangshindernisse

(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 64 Abs. 2 zu versagen,

  1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;
  2. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist;
  3. wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vom Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 69 Abs. 4 oder auf Grund entsprechender Vorschriften anderer Länder, die in Vollzug des § 28 des Hochschulrahmengesetzes ergingen sind, ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn diese Maßnahme an einer anderen Hochschule verhängt wurde und für den Bereich der einschreibenden Hochschule die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung nicht oder nicht mehr besteht; in diesem Falle ist die Entscheidung über die Einschreibung allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach dem Buchstaben c ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber wieder einzuschreiben, auch soweit Zulassungsbeschränkungen bestehen.

(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
  2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
  3. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
  4. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt.

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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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