Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Sechster Abschnitt: Studierende und
Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)
§ 67
Zugangshindernisse
(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder
fehlender Nachweise gemäß § 64 Abs. 2 zu versagen,
- wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten
Studiengang nicht zugelassen ist;
- wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an
einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung
erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder einen nach der Prüfungsordnung
erforderlichen Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht hat; dies gilt entsprechend
für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen
bestimmt ist;
- wenn und solange die Studienbewerberin oder der Studienbewerber vom Studium an einer
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 69
Abs. 4 oder auf Grund entsprechender Vorschriften anderer Länder, die in Vollzug des §
28 des Hochschulrahmengesetzes ergingen sind, ausgeschlossen ist; das gilt nicht, wenn
diese Maßnahme an einer anderen Hochschule verhängt wurde und für den Bereich der
einschreibenden Hochschule die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung nicht oder nicht
mehr besteht; in diesem Falle ist die Entscheidung über die Einschreibung allen anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.
Nach Fortfall der Zugangshindernisse nach dem Buchstaben c ist die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber wieder einzuschreiben, auch soweit
Zulassungsbeschränkungen bestehen.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder
der Studienbewerber
- durch Krankheit die Gesundheit anderer Hochschulmitglieder gefährden oder den
ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
- aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
unter Betreuung steht,
- die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
- den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht
erbringt.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).
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