Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 68
Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können, soweit keine Zugangshindernisse gemäß § 67 vorliegen, als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen, die gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 erforderlichen Nachweise erbringen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Ausländische Studienbewerberinnen und Studienberber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung, die die Hochschule als Satzung erläßt.

(2) Ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die den Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erbracht haben, aber einen Hochschulsprachkurs besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen, und ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein Studienkolleg besuchen wollen, um die Feststellungsprüfung abzulegen, kann befristet bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung oder der Feststellungsprüfung ganz oder teilweise die Rechtsstellung von Studierenden verliehen werden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.

(3) Die Zulassung von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlußprüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a geregelt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.


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