Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(1. Zugang und Einschreibung)


§ 64
Einschreibung

(1) Die Studierenden werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule. Die Einschreibung der Studierenden wird in der Einschreibungsordnung geregelt, die als Satzung zu erlassen ist. In der Einschreibungsordnung hat die Hochschule auch die bei den Studierenden zu erhebenden personenbezogenen Daten zu bestimmen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Als weitere Voraussetzung für die Einschreibung kann der Nachweis einer besonderen Vorbildung, einer besonderen studienbezogenen Eignung oder einer praktischen Tätigkeit gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dies vorsehen.

(3) Die Einschreibung erfolgt für einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den oder für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluß vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.

(4) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will.

(5) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus Absatz 7 ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet ist, daß der oder die Studierende ihr oder sein Studium an anderen Hochschulen fortsetzen kann.

(6) Ein Wechsel des Studienganges bedarf der Zustimmung der Hochschule; er setzt eine erneute Einzelentscheidung gemäß Absatz 2 voraus.

(7) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag kann eine Studierende oder ein Studierender aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.


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