Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter)


§ 63
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Professorinnen und Professoren ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, der Oberassistentinnen und Oberassistenten, der Oberingenieurinnen und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 119 Abs. 1 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt. 


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