Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen)
(1. Überleitung des wissenschaftlichen Personals)

§ 119
Übergangsregelungen für die Überleitung

(1) Soweit Beamtinnen, Beamte und Angestellte nach diesem Gesetz in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung nicht übernommen worden sind, verbleiben sie in ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung. Ihre Aufgaben bestimmen sich nach dem bisher für sie geltenden Recht; dienstrechtliche Zuordnungen zu bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.

(2) Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. § 61 a ist anwendbar.

(3) Für Akademische Rätinnen und Räte und Akademische Oberrätinnen und Oberräte, die in ein neues Amt als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrkraft für besondere Aufgaben übernommen worden sind, gilt Artikel X § 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kolleggeldpauschales die Lehrvergütung auf Grund der Fußnoten 1 zu den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 der Besoldungsordnung H (Hochschullehrer) tritt. Die Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie Lehraufgaben in dem bisherigen Umfange wahrgenommen werden. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn Lehraufgaben auf Grund eines Lehrauftrages wahrgenommen werden, der gemäß § 56 Abs. 2 zu vergüten ist.

 

Die §§ 120 bis 123 sind gestrichen.


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