Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Fünfter Abschnitt: Das
Hochschulpersonal)
(2. Sonstige Lehrkräfte)
§ 56
Lehrbeauftragte
(1) Lehraufträge können erteilt werden
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.
(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, daß ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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