Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(2. Sonstige Lehrkräfte)


§ 56
Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können erteilt werden

  1. zur Ergänzung des Lehrangebots,
  2. für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Das gilt nicht, wenn die oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einer oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, daß ihre oder seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.


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