Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Fünfter Abschnitt: Das
Hochschulpersonal)
(2. Sonstige Lehrkräfte)
§ 55
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
(2) § 60 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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