Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(2. Sonstige Lehrkräfte)


§ 54
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann Personen verliehen werden, die die Lehrbefugnis haben und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.

(2) Die Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor" kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende künstlerische Leistungen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen, erbringen.

(3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst mit der Erteilung der Lehrbefugnis. Außer im Falle der Einräumung der Rechtsstellung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder wenn die Bezeichnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits verliehen wurde, darf die Frist bei Vorliegen außergewöhnlicher Leistungen nicht unter drei Jahre abgekürzt werden. Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" kann nicht mehrfach oder neben einer entsprechenden Amtsbezeichnung oder sonstigen entsprechenden Bezeichnung verliehen werden. Sie begründet weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.

(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte zur Professorin oder zum Professor ernannt oder als Professorin oder Professor eingestellt wird oder die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" aus einem sonstigen Grund führen kann. Besteht die Lehrbefugnis an der vorschlagenden Hochschule nicht mehr, erlischt das Recht zur Führung der Bezeichnung nach Absatz 1. Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn die oder der Berechtigte durch ihr oder sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das ihre oder seine Stellung erfordert, verletzt oder ohne wichtigen Grund die Lehrtätigkeit an der vorschlagenden Hochschule mehr als zwei Jahre nicht ausgeübt wurde, ohne daß die oder der Berechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einer Beamtin oder einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.


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