Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Dritter Abschnitt:
Mitgliedschaft und Mitwirkung)
§ 11
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind
Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs hauptberuflich an der Hochschule tätig sind. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann einer Person, die außerhalb der Hochschule tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllt, auf Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise ohne Begründung eines Dienstverhältnisses die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 52 Abs. 4) und Professorinnen und Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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