Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Zweiter Abschnitt: Neuordnung
des Hochschulwesens und Studienreform)
(2. Studienreform)
§ 7
Zusammenwirken im Bereich der Studienreform
(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit diesen Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die Studienreform.
(2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6 folgende Aufgaben:
(3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind:
Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der Fachhochschulen.
(4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Sachverständigenkommissionen bilden.
(5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform bildet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ein wissenschaftliches Sekretariat für die Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt:
(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht.
Die §§ 8 bis 10 sind gestrichen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998). |
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