Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zweiter Abschnitt:    Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform)
(2. Studienreform)


§ 7
Zusammenwirken im Bereich der Studienreform

(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Koordinierung und Unterstützung der Reformarbeit an den Universitäten und den Fachhochschulen bildet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung gemeinsam mit diesen Hochschulen eine Gemeinsame Kommission für die Studienreform.

(2) Die Gemeinsame Kommission hat im Rahmen des § 6 folgende Aufgaben:

  1. Koordinierung der Studienreformarbeit im Land unter Berücksichtigung der Arbeit länderübergreifender Gremien auf der Grundlage von § 9 HRG,
  2. Erarbeitung von Grundsätzen zur Neuordnung von Studium und Prüfungen,
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verkürzung der Studienzeiten an den einzelnen Hochschulen und
  4. Bearbeitung von Einzelaufträgen zur Studienreform.

(3) Mitglieder der Gemeinsamen Kommission sind:

  1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
  2. drei Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher Stellen und
  3. drei Vertreterinnen oder Vertreter aus der Berufspraxis.

Die Mitglieder werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der Universitäten und der Fachhochschulen.

(4) Die Gemeinsame Kommission kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Sachverständigenkommissionen bilden.

(5) Unbeschadet der Funktion der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform bildet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ein wissenschaftliches Sekretariat für die Studienreform, das folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Untersuchungen und Vorschläge zur Studienreform im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;
  2. Unterstützung der Tätigkeit der Gemeinsamen Kommission für die Studienreform.

(6) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt für die Gemeinsame Kommission und das wissenschaftliche Sekretariat eine Geschäftsordnung. Die Gemeinsame Kommission hat das Vorschlagsrecht.



Die §§ 8 bis 10 sind gestrichen.


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