Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zweiter Abschnitt:    Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform)
(2. Studienreform)


§ 6
Studienreform

(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den anderen Hochschulen und den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen der Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll unter Berücksichtigung der Ziele der §§ 5 und 80 gewährleisten, daß

  1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
  3. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug zur Praxis zu erkennen,
  4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt und
  5. das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen. Sie können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung Reformmodelle erproben. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen. Bei Reformmodellen sind besondere Studien- und Prüfungsordnungen zu erlassen, die auch neben bestehende Ordnungen treten können.

(3) Reformmodelle sollen nach Ablauf der für ihre Erprobung festgesetzten Frist im Zusammenwirken von Hochschule und zuständiger staatlicher Stelle begutachtet werden.

(4) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Universitäten und mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags zur Erreichung der Ziele der Studienreform quantitative Eckdaten für Studium und Prüfungen in Studiengängen mit Hochschulabschlußprüfungen vorgeben. Die Rechtsverordnung kann Obergrenzen für Studienvolumina, für die Zahl der Prüfungsvorleistungen und Fachprüfungen und für die Bearbeitungszeit von Studien- und Abschlußarbeiten festlegen. Sie kann Bestimmungen zur Wiederholung von Fachprüfungen, zum Informationsgehalt von Studienordnungen und Studienplänen, zur Ordnung des Prüfungsablaufs und zur Transparenz der Prüfungsanforderungen enthalten.


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