Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Zweiter Abschnitt:    Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform)
(1. Neuordnung des Hochschulwesens)


§ 5
Neuordnung des Hochschulwesens

(1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden.

(2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere gewährleisten,

  1. inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen anzubieten; soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden;
  2. Studiengänge so aufzubauen, daß bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend angerechnet werden können;
  3. Studienberatung wirksam anzubieten;
  4. die Wissenschaft dem jeweiligen Studiengang entsprechend in der Verbindung von Theorie und Praxis darzustellen;
  5. fachbereichs- und hochschulübergreifende Forschungs- und Lehrprogramme aufzustellen sowie Schwerpunkte in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zu bilden;
  6. eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik zu fördern;
  7. Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungsaufgaben für Professorinnen und Professoren von Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen zu eröffnen, soweit solche nicht in einem ihren Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen;
  8. alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen;
  9. bei der Planung den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie ein regional und überregional ausgewogenes Angebot an Hochschuleinrichtungen zu schaffen.

(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ziele sind weitere integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von den jeweiligen Hochschulen eines Bereiches unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit im Wege des Zusammenwirkens erreicht. Liegen die Voraussetzungen für ein Zusammenwirken nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen vor, sollen Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet und angeboten werden.


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