Universitätsgesetz - UG
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997
(Zweiter Abschnitt: Neuordnung
des Hochschulwesens und Studienreform)
(1. Neuordnung des Hochschulwesens)
§ 5
Neuordnung des Hochschulwesens
(1) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen
mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben zu verbinden.
(2) Die Neuordnung des Hochschulwesens soll insbesondere gewährleisten,
- inhaltlich differenzierte und zeitlich gestufte, aufeinander bezogene Studiengänge mit
entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen anzubieten; soweit es der
Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander
folgende Studiengänge geschaffen werden;
- Studiengänge so aufzubauen, daß bei einem Wechsel zwischen Studiengängen gleicher
oder verwandter Fachrichtungen erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen weitgehend
angerechnet werden können;
- Studienberatung wirksam anzubieten;
- die Wissenschaft dem jeweiligen Studiengang entsprechend in der Verbindung von Theorie
und Praxis darzustellen;
- fachbereichs- und hochschulübergreifende Forschungs- und Lehrprogramme aufzustellen
sowie Schwerpunkte in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und
Bildungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Forschungsförderung zu bilden;
- eine fachbezogene und fächerübergreifende Hochschuldidaktik zu fördern;
- Möglichkeiten zur Durchführung von Forschungsaufgaben für Professorinnen und
Professoren von Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen zu eröffnen, soweit solche nicht
in einem ihren Dienstaufgaben entsprechenden Maße bestehen;
- alle Hochschuleinrichtungen bestmöglich zu nutzen;
- bei der Planung den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen zu berücksichtigen sowie
ein regional und überregional ausgewogenes Angebot an Hochschuleinrichtungen zu schaffen.
(3) Zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Ziele sind weitere
integrierte Gesamthochschulen durch Gesetz zu errichten, es sei denn, die Ziele werden von
den jeweiligen Hochschulen eines Bereiches unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen
Selbständigkeit im Wege des Zusammenwirkens erreicht. Liegen die Voraussetzungen für ein
Zusammenwirken nur in einzelnen Fachbereichen unterschiedlicher Hochschulen vor, sollen
Studiengänge im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 von diesen Fachbereichen gemeinsam erarbeitet
und angeboten werden.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Aug-1998).
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