Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Fünfter Abschnitt:   Das Hochschulpersonal)
(4. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte)


§ 60
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung für Aufgaben im Sinne des Absatz 1 Satz 4 unbeschadet der Anwendung des § 56 im übrigen.

(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion, nicht jedoch zur Habilitation, gegeben werden, wenn sie befristet in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis tätig sind.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern; ergänzend kann die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
  2. bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

Im übrigen bleibt das Laufbahnrecht unberührt.

(5) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.


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